Rechtlich mag man den entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches drehen und biegen, wie man will. Das politische Signal ist fatal.
Der Angeklagte wurde für das Gegenteil seines Tuns belangt. Er beförderte das Engagement gegen Rechtsextremismus. Daraus wurde ihm ein Engagement für Rechtsextremismus gestrickt. Widersinniger kann ein Urteil nicht sein.
Sollte das Urteil im Revisionsverfahren bekräftigt werden, dann muss schleunigst das Strafgesetzbuch präzisiert werden.
Zumal: Wenn das Urteil Bestand hätte, dann wären alle Statistiken der Innenministerien über rechtsextremistische Propaganda-Delikte hinfällig, weil sich Nazis und Antifaschisten darin gleichgestellt wieder finden würden.
Berlin, den 30. September 2006
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