Das Urteil des EuGH betrifft nur die Frage, ob die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Vorratsdatenspeicherung rechtmäßig war und nicht, ob die Frage, ob die Vorratsspeicherung selbst verfassungskonform sei.
Ich bleibe bei meiner Auffassung:
Die Vorratsspeicherung aller Telekommunikatsdaten ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie ist ein unverhältnismäßig tiefer Einschnitt in verbriefte Grundrechte. Und sie stellt obendrein alle Bürgerinnen und Bürger unter einen unbegründeten Generalverdacht. Das ist rechtsstaatswidrig.
Berlin, den 10. Februar 2009
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